Folter


 
 
 
 
 

Brachte das Verhör der Angeklagten nicht den gewünschten Erfolg, wurde vom Richter zunächst mit der Folter gedroht und schließlich auch die Folter angeordnet.
Mit der Folter wurden die Scharfrichter beauftragt. Als Beobachter mussten Vertreter der Obrigkeit dabei sein.
Wie schon das Verhör unterlag auch die Folter bestimmten Regeln. So wurden meist zunächst Daumen- und Beinschrauben angelegt. Dann folgte ein erneutes Verhör. War die Angeklagte noch immer nicht geständig, wurden die Daumen- und Beinschrauben festgedreht. Führte auch das nicht zu dem gewünschten Geständnis wurden weitere Foltermethoden angewendet. Das Maß der Tortur war jedem Scharfrichter selbst überlassen.
Eine besonders schmerzhafte Form der Folter war der spanische Stiefel, der die Beine der Gefolterten zerquetschte.
Blieben die Angeklagten trotz aller durch die Folter erlittenen Schmerzen dabei, ihre Unschuld zu beteuern, so wurde auch dies als ein Zeichen für ein Teufelsbündnis gewertet. In diesem Fall nahm man nämlich an, dass die Beschuldigten durch die Hilfe des Teufels keine Schmerzen bei der Folter empfanden.

Bild und Text aus: gswMaterial: Hexen. Zusammengestellt und bearbeitet von Brigitte Determann, Gotha 1997, S. 23.

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